- Vermögensübergang
- auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person.I. Begriff:Bezeichnung für die Verschmelzung, Spaltung oder den Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder natürliche Person.II. Besteuerung:1. Gesetzliche Grundlage: §§ 3 ff. UmwStG.- 2. Tatbestandsvoraussetzungen: Kapitalgesellschaft muss nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Das Vermögen der übertragenden Körperschaft muss bei der Übernehmerin Betriebsvermögen bilden.- 3. Rechtsfolgen: Die übertragende Körperschaft kann das übergehende Vermögen mit Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert ansetzen. Die übernehmende Personengesellschaft hat die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Wert, den die Kapitalgesellschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz gewählt hat, zu übernehmen. Sie tritt bez. Absetzung für Abnutzung etc. in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (§ 4 II UmwStG). Die Personengesellschaft hat wie folgt einen Übernahmegewinn zu ermitteln: Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter(Aktiva-Passiva = Rein-Betriebsvermögen)– Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft+ Sperrbetrag nach § 50c EStG= Übernahmegewinn/-verlustEin Übernahmegewinn ist nach den Regeln des Halbeinkünfteverfahrens zu behandeln, also ganz oder zur Hälfte steuerfrei (§ 4 VII UmwStG). Ein Übernahmeverlust bleibt dagegen außer Ansatz (§ 4 VI UmwStG).
Lexikon der Economics. 2013.